Ab 1.1.2005 gilt als sichere Faustregel „maximal ein Glas“ alkoholisches Getränk. Wer mit mehr als 0.5 bis 0.79 Promille fährt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Ab 0.8 Promille heisst es, mindestens für 3 Monate den Führerschein abgeben. Normalerweise sind bei einem Ausweisentzug die Spezialfahrzeuge d.h. alle Fahrzeuge bis 45 km/h inkl. Traktoren ausgenommen. Dies gilt aber nur, wenn in der Verfügung der kantonalen Entzugsbehörde der Hinweis steht „Spezialfahrzeuge ausgenommen“. Bei sogenanntem „Sicherungsentzug“, d.h. bei Entzug wegen Sucht, physisch oder psychisch bedingter Fahruntauglichkeit ist das Lenken sämtlicher Motorfahrzeuge untersagt.
40 Tonnen
Ab 1.1.2005 gelten für Anhängerzüge maximal 40 Tonnen. Folgende Einschränkungen sind zu beachten.
Fahrzeugausweis
Als erste Begrenzung gelten die Gewichtsangaben im Fahrzeugausweis. Insbesondere zu beachten sind Anhängelast, Nutzlast und Gewicht des Zuges. Diese Daten stammen aus dem entsprechenden Typenschein und werden vom Strassenverkehrsamt eingetragen, bzw. auf Antrag angepasst. Zuständig für die Typendeklaration ist der Hersteller bzw. Generalimporteur. Die genannten Bestimmungen gelten auch für immatrikulierte Anhänger. Die Vorderachslast des Traktors muss mind. 20 % des Betriebsgewichtes betragen.
Typenschild
Als weitere Einschränkung gelten die Angaben auf den Typenschildern. Beim Zugfahrzeug kann das Typenschild an der Zugvorrichtung eine Einschränkung bedeuten. Maximal zulässig sind für ein verstellbares Zugmaul 2 t und für eine Untenanhängung 3 t (Pitonfix, Hitch, Kugel). Bei einem Anhänger sind die Daten des Typenschildes der Deichsel, des Chassis und der Achsen zu beachten. Auch die Tragfähigkeit der Reifen kann begrenzend sein.
Anfahren
Auch das Anfahrvermögen in Steigungen muss gewährleistet sein, entweder 1 x bei 15% oder 5 x bei 12% in fünf Minuten. Das Adhäsionsgewicht, d.h. der Gewichtsanteil auf den angetriebenen Rädern darf in der Landwirtschaft weniger als 25 % des Betriebsgewichtes betragen. Eine grosszügige Erleichterung, die sehr an die Eigenverantwortung appelliert, beispielsweise beim Mitführen von Anhängern ohne Stützlast.
Bremsen
Anhänger brauchen eine Betriebsbremse, bei 30 km/h ab 3000 kg, bei 40 km/h ab 750 kg Gesamtgewicht. Als Betriebsbremse ist in der Landwirtschaft bis 40 t weiterhin die hydraulische Einleiterbremse zugelassen. Eine äusserst einfache und kostengünstige Lösung, die ebenfalls sehr an die Eigenverantwortung appelliert. So soll die Stellbremse, bzw. die Abreissbremse bei den 40 km/h-Anhängern so installiert werden, dass sie im Notfall vom Traktorsitz aus betätigt werden kann.
Bussen
Im Rahmen der Erhöhung des Gesamtzuggewichtes auf 40 t sind die Toleranz von 5 auf 3% gesenkt und die Bussen erhöht worden. Das Überschreiten von Gewichtslimiten und Garantien kann also teuer werden.
Doppelräder und Breitreifen
Auch Ladewagen, Güllefässer, Miststreuer etc. dürfen heute mit Doppelrädern und Breitreifen ausgerüstet werden, bis zur Breite des Traktors, max. 3 m. Fahrzeuge mit Breitreifen, die breiter als 2,55 m sind, müssen als Ausnahmefahrzeuge eingelöst werden. Doppelräder sind korrekt zu markieren.
Weisses Kontrollschild
Wer mit landw. Fahrzeugen auch gewerbliche Fahrten macht, muss den Traktor weiss einlösen, den 30km/h Traktor als gewerblicher Motorkarren, den 40km/h Traktor als gewerblicher Traktor. Anhänger an gewerblichen Motorkarren müssen nicht eingelöst werden. Wenn mit weiss eingelösten Fahrzeugen landwirtschaftliche Fahrten gemacht werden, dürfen sämtliche Erleichterungen beansprucht werden, die für landw. Fahrzeuge gelten, inkl. Führerausweis.
Anbaugeräte
Seit einiger Zeit dürfen Anbaugeräte max. 3,5 m breit sein. Davon Gebrauch zu machen, ist mit erheblichen Risiken verbunden und appelliert an die Eigenverantwortung. Wer eine Transportbreite von über 3 m beansprucht, muss die Anbaugeräte besonders gut markieren und beleuchten und vor kritischen Situationen das Drehlicht einschalten. Das Drehlicht muss im Fahrzeugausweis eingetragen sein.
Spitzen, Schneiden und Kanten
An Arbeitsmaschinen und Anbaugeräten sind meist Teile vorhanden, die bei Zusammenstössen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Oft ist es technisch und finanziell nicht vertretbar, diese Teile ausreichend abzudecken. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Landmaschinen mittels Markierungstafeln und Markierlichtern gut sichtbar gemacht werden. Damit kann das Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Mass gesenkt werden.
Frontanbau
Der vordere Überhang (von Mitte Lenkrad bis zum vordersten Punkt des Anbaugerätes) darf höchstens 4 m betragen. Dieses Mass wird zunehmend und meist unbemerkt überschritten. Wenn an unübersichtlichen Stellen eingemündet wird, sind sogenannte V-Spiegel auf dem Frontgerät ein Muss.
Führerausweis
Zum Führen eines 30km/h-Traktors ist mindestens der Führerausweis Kat. G, für 40km/h-Traktoren Kat. G40 und für gewerbliche Motorkarren und Traktoren Kat. F erforderlich. Der Führerausweis Kat. A1 berechtigt ebenfalls zum Führen aller Fahrzeuge bis 45 km/h.