Suche: Hilfe zur Volltextsuche
zurück | vorwärts | Seite drucken |
    Rubriken:

 
 
 
Broschüren
Dia-Datenbank
Presseartikel

Kampagnen

Strassenverkehr
aktuelle Unfälle
spezielle Fahrkurse
Branchenlösung agriTOP

 

Presseartikel

Strassenverkehr: neu ab 1.7.07 und 1.1.08
Am 1. Juli 2007 bzw. am 1. Januar 2008 treten verschiedene Änderungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Auch der landwirtschaftliche Verkehr wird tangiert.

  • Motorfahrzeugführerinnen und -führer, die ihren Führerausweis abgeben müssen, können nicht mehr auf gedrosselte Fahrzeuge umsteigen. Mit dem Entzug des Führerausweises wird ab dem 1. Januar 2008 zwingend auch die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie F (45er-Fahrzeuge) entzogen. Zudem wird das Mindestalter für die meisten Fahrzeuge dieser Spezialkategorie auf 18 Jahre angehoben. Für das Führen von landwirtschaftlichen Traktoren sowie Baumaschinen bleibt es beim bisherigen Mindestalter.
  • Ab 1. Januar 2008 sind Längsbänke bei neu in den Verkehr kommenden Fahrzeugen nicht mehr erlaubt.
  •  Die seit dem 1. März 2006 auch für Motorschlitten geltende Helmtragpflicht wird gelockert, das Tragen eines Schneesporthelms ("Skihelm") reicht aus.
  •  Die Sperrzeiten in grösseren Ortschaften für Ausnahmefahrzeuge wie Mähdrescher, Häcksler, Ballenpressen, Grossschwader gelten nicht mehr.
  • Bei Winterdienst mit gewerblichen Traktoren entfällt das Sonntags- und Nachfahrverbot.
  •  Die Bestätigung der Anmeldung zum Traktorfahrkurs G40 berechtigt zu Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Bestätigung wird frühestens einen Monat vor dem Kurs ausgestellt.
  • Bei überbreiten Transportanhängern mit Breitreifen, müssen die Kotflügel, wenn sie 2,55 m überragen, aus nachgiebigem Material gebaut sein.
  • Bei landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen Feststellbremse und Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können. Die Feststellbremse kann fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.
  • Die Möglichkeit, bei Arbeitsanhängern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h und einem Garantiegewicht bis 3 t aus technischen oder betrieblichen Gründen auf eine Betriebsbremse zu verzichten, entfällt.  
 
is_single_pixel_gif.gif (43 Byte)

 

Neue Artikel

           

| E-Mail BUL | E-Mail SPAA | e-Mail SPIA | Home D   F   I | TOP |