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Alpfahrt und Viehtrieb auf öffentlichen Strassen

Alpfahrten und Viehtriebe gehören zur Schweiz und werden seit Jahren in ähnlichem Rahmen durchgeführt. Der Strassenverkehr hingegen hat sich verändert, er ist hektischer und intensiver geworden. Deshalb muss Viehtrieb auf öffentlichen Strassen gut geplant und vorbereitet werden. Die Eigenverantwortung ist gross.

Was sagt das Strassenverkehrsgesetz?

  • Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten. (Art. 50, Abs. 2 SVG)
  • Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. (Art. 50, Abs. 3 SVG)
  • Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen. (Art. 52 Abs. 4 VRV)
  • Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern. (Art. 53 Abs. 1 VRV)
  • Nachts und wenn die Witterung es erfordert muss bei Tiergruppen wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. (Art. 53 Abs. 2 VRV)
  • Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen und fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. (Art. 48 Abs. 3 VRV)

Ziel                   
Alpfahrten müssen bestmöglich sichtbar sein, um von den andern Verkehrsteilnehmern rechtzeitig als solche erkannt zu werden.

Konzept
Es wird unterschieden zwischen der Funktion als
Treibende
Sicherheitspersonen.
Die Treibenden konzentrieren sich auf die Tiere, die Sicherheitspersonen auf den Verkehr.

Bei traditionellen und touristischen Alpfahrten können Treibende bei Tag auf die Sicherheitsweste verzichten.
 

Kontaktadresse:

agriTOP -Center
c/o BUL
Postfach
5040 Schöftland
Tel. 062 739 50 40
Fax 062 739 50 30
E-Mail agritop@bul.ch

Informationen zu agriTOP Alp

 
aufz.gif (1071 Byte) Kursprogramm
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