 |
|
 |
Alpfahrt und Viehtrieb auf
öffentlichen Strassen
Alpfahrten und
Viehtriebe gehören zur Schweiz und werden seit Jahren in ähnlichem
Rahmen durchgeführt. Der Strassenverkehr hingegen hat sich
verändert, er ist hektischer und intensiver geworden. Deshalb muss
Viehtrieb auf öffentlichen Strassen gut geplant und
vorbereitet werden. Die Eigenverantwortung ist gross.
Was sagt das
Strassenverkehrsgesetz?
- Vieh darf
nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser
in signalisierten Weidegebieten. (Art. 50, Abs. 2 SVG)
- Viehherden
müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die
linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen
Verkehr freizuhalten. (Art. 50, Abs. 3 SVG)
- Die
Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen,
dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen
ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen. (Art. 52 Abs. 4
VRV)
- Tierherden
sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu
erleichtern. (Art. 53 Abs. 1 VRV)
- Nachts
und wenn die Witterung es erfordert
muss bei Tiergruppen wenigstens
links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. (Art.
53 Abs. 2 VRV)
- Personen,
die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen
nötigenfalls Signale aufstellen und fluoreszierende und
rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag
als auch bei Nacht gut sichtbar sind. (Art. 48 Abs. 3 VRV)
Ziel
Alpfahrten müssen bestmöglich sichtbar sein, um von den andern
Verkehrsteilnehmern rechtzeitig als solche erkannt zu werden.
Konzept
Es wird unterschieden
zwischen der Funktion als
Treibende
Sicherheitspersonen.
Die Treibenden
konzentrieren sich auf die Tiere, die Sicherheitspersonen auf den
Verkehr.
Bei
traditionellen und touristischen Alpfahrten können Treibende bei Tag
auf die Sicherheitsweste verzichten.
Kontaktadresse:
agriTOP
-Center
c/o BUL
Postfach
5040 Schöftland
Tel. 062 739 50 40
Fax 062 739 50 30
E-Mail
agritop@bul.ch |
 |
 |