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Landwirtschaftlicher Strassenverkehr aktuell!

Der Bundesrat hat in zwei Paketen verschiedene Änderungen beschlossen. Einige betreffen auch den landwirtschaftlichen Strassenverkehr:
Ausnahmefahrzeuge, Arbeitsanhänger, Motorwagen bis max. 10 km/h,
Traktoren über 40 km/h, Direktimport, Nachprüfintervalle,
Höchstgeschwindigkeitszeichen, Sicherheitsgurte und Mitfahren.

Seit 01. 10. 2005 sind folgende Änderungen in Kraft:

Ausnahmefahrzeuge
Art. 27 Abs. 1 und 1bis VTS
1 Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,50 m zugelassen.
1bis Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp
muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m existieren. Die Breite eines solchen Anhängers darf die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
Bisher konnten überbreite landw. Arbeitskarren und Arbeitsanhänger nur eingelöst werden, wenn sie in der Liste Anhang 3 VTS aufgeführt waren. Dies führte gelegentlich zu Diskussionen, wenn neuartige Fahrzeuge eingelöst werden sollten. Die Bestimmungen wurden nun neu strukturiert und direkt in die Verordnung eingefügt. Der Anhang 3 VTS wurde gestrichen. Für die Zulassung gilt einzig das Kriterium «landwirtschaftlich», Maschinenart und Breite sind keine Kriterien mehr. Durch die Streichung der Liste sollte es grundsätzlich möglich sein, alle überbreiten landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeuge und -anhänger als Ausnahmefahrzeuge einzulösen.
 
Arbeitsanhänger
Art. 208 Abs. 2 VTS
2 Bei landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern darf die Feststellbremse fehlen, wenn sie wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können oder wenn sie mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können
 
Bisher mussten über 750 kg schwere Arbeitsanhänger eine Stellbremse haben, ausgenommen einachsige, wenn diese bei 12% Gefälle nicht wegrollten.  Neu kann bei allen landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern die Stellbremse fehlen, wenn sie bei 12% Gefälle nicht wegrollen, oder mit Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können. Mit dieser Neuerung wird insbesondere das Einlösen von gezogenen, mehrachsigen Kreiselschwadern erleichtert.
 
Motorwagen bis max. 10 km/h
Art. 120a VTS
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Erleichterungen:

a. Fest angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht erforderlich.  (Ein Fahrzeug ist aber zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen können).

b. Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.

Durch diese neue Kategorie wird das Einlösen von Hofladern, Gabelstaplern, selbst fahrenden Arbeitsbühnen etc. etwas erleichtert
 
Traktoren über 40 km/h
Art. 161 Abs. 1ter VTS
1ter Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Messtoleranz 3 km/h), die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen.

Anhänger über 40 km/h
Art. 207 Abs. 6 VTS
6 Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.
 
Zu beachten ist, dass mit zunehmender Geschwindigkeit die Fixkosten (Steuer, Schwerverkehrsabgabe, Prüfintervalle, Fahrzeugausweise) und die variablen Kosten (Unterhalt und Reparaturen, Treibstoff) steigen. Auch der erforderliche Führerausweis und der Fahrtenschreiber machen den Einsatz dieser Fahrzeuge auf Landwirtschaftsbetrieben wenig interessant.
 
Direktimport zum Eigengebrauch
Art. 4 Abs. 1 TGV
1 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.
 
Künftig sind Fahrzeuge, die für den Eigengebrauch importiert oder in der Schweiz in kleinen Serien hergestellt werden, generell von der Typengenehmigungspflicht befreit. Solche Fahrzeuge dürfen aber von der kantonalen Behörde nur zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie vollumfänglich den Vorschriften entsprechen. Herstellergarantien, Motordaten und Motorleistungsdiagramme usw. sind zur Fahrzeugprüfung mitzubringen
 
Nachprüfintervalle
Art. 33 Abs. 2 VTS
2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
1. Motorkarren,
2. Arbeitskarren,
3. landwirtschaftliche Fahrzeuge,
4. Motoreinachser,
5. Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
e. bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt
 
Für Fahrzeuge mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit sind die Nachprüfintervalle
verlängert worden. Hauptgrund ist die tiefe Mängelquote.
In einigen Kantonen sind diese Intervalle allerdings schon heute Praxis.
 
Führerausweis Kat. G
Art. 3 Abs. 3 VZV Spezialkategorie G
3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge sowie Arbeitskarren, gewerblich immatrikulierte Motorkarren und Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.

Führerausweis Kat. G40
Art. 4 Abs. 3 VZV Spezialkategorie G
3 Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M sowie von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und gewerblich immatrikulierten Motorkarren und Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
 
Das Führen von gewerblichen Fahrzeugen auf landwirtschaftlichen Fahrten mit einem landwirtschaftlichen Führerausweis war schon immer erlaubt. Nun ist der entsprechende Text explizit aufgeführt.
 
Konturmarkierung
Art. 69 Abs. 2 VTS
2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 bis 3,50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse aufweisen.
 
Neu dürfen auch Anhänger mit weniger als 750 kg Garantiegewicht mit Konturmarkierung besser sichtbar gemacht werden.
 
Am 01. 03. 2006 treten folgende Änderungen in Kraft:
 
Höchstgeschwindigkeitszeichen
Art. 117 Abs.2 VTS
2 Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von der Behörde beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.
 
Tragen von Sicherheitsgurten
Art. 3a VRV
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen.
2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann.
c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;

Tragen von Schutzhelmen
Art. 3b VRV
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt geprüfte Schutzhelme tragen.
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
b. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c. Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
d. Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
e. Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
bis 20 km/h.
 

Neu besteht auch auf Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeugen Helmtragpflicht. Besonders betroffen sind die auch in der Landwirtschaft zunehmend eingesetzten Vierradtöff.
 
Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Art. 61 VRV
2 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.
3 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.

Art. 86 VRV
1 Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen auf öffentlichen Strassen nur
Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes durchgeführt werden.

Art. 90 VRV
3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei
volkstümlichen Umzügen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen
an. (Wenn über 40 Personen mitgeführt werden, ist eine Mindestversicherung von 4 Millionen Franken erforderlich)
 

Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern sind Personentransporte nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes, bzw. auf landwirtschaftlichen und denen gleichgestellten Fahrten erlaubt. Dabei dürfen Personen auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist.
Unzulässiges Mitführen einer Person kann mit Fr. 60.-- gebüsst werden
 

Ausblick
Die Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes erfolgten in den letzten Jahren in immer kleineren Abständen. Auslöser war meist der Abbau von Handelshemmnissen. Beim landwirtschaftlichen Strassenverkehr machte die Entwicklung zu immer grösseren, schnelleren und schwereren Fahrzeugen und Maschinen zahlreiche Anpassungen nötig, ein Ende ist nicht abzusehen.

Im Zeitalter der neuen Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik des Bundes, Via Secura, ist vermehrt mit Massnahmen zu rechnen, welche die Erhöhung der Verkehrssicherheit zum Ziel haben. Die Ausweitung der Gurtentragpflicht ist ein Beispiel dafür.
 

 


Höchstgeschwindig-keitszeichen:
Alle neuen landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge und Anhänger müssen ab 1.3.2006 ein Höchstgeschwindigkeits-zeichen tragen. Bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind bis am 1.1.2009 nachzurüsten.

 


Einlösen von landw. Ausnahmefahrzeugen:
Künftig können grundsätzlich alle überbreiten landw. Arbeitsanhänger eingelöst werden. Für die Sicherung gegen Wegrollen bei 12% Gefälle genügen Unterlegkeile.

 


Sicherheitsgurte:
Führer von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen diese tragen, ausgenommen auf Feld- und Waldwegen und im Hofareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird, sowie beim Manövrieren im Schritttempo.

           

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