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Landwirtschaftlicher Strassenverkehr aktuell!
Der Bundesrat hat in zwei Paketen verschiedene Änderungen
beschlossen. Einige betreffen auch den landwirtschaftlichen
Strassenverkehr:
Ausnahmefahrzeuge, Arbeitsanhänger, Motorwagen bis max. 10 km/h,
Traktoren über 40 km/h, Direktimport, Nachprüfintervalle,
Höchstgeschwindigkeitszeichen, Sicherheitsgurte und Mitfahren.
Seit 01. 10. 2005 sind folgende Änderungen in Kraft:
Ausnahmefahrzeuge
Art. 27 Abs. 1 und 1bis VTS
1
Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit
Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite
von 3,50 m zugelassen.
1bis Andere
landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m
nur wegen der montierten Breitreifen überschreiten, werden
als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m
zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite
mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers
beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp
muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m
existieren. Die Breite eines solchen Anhängers darf die
Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. |
Bisher konnten überbreite landw.
Arbeitskarren und Arbeitsanhänger nur eingelöst werden, wenn
sie in der Liste Anhang 3 VTS aufgeführt waren. Dies führte
gelegentlich zu Diskussionen, wenn neuartige Fahrzeuge
eingelöst werden sollten. Die Bestimmungen wurden nun neu
strukturiert und direkt in die Verordnung eingefügt. Der
Anhang 3 VTS wurde gestrichen. Für die Zulassung gilt einzig
das Kriterium «landwirtschaftlich», Maschinenart und Breite
sind keine Kriterien mehr. Durch die Streichung der Liste
sollte es grundsätzlich möglich sein, alle überbreiten
landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeuge und -anhänger als
Ausnahmefahrzeuge einzulösen.
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Arbeitsanhänger
Art. 208 Abs. 2 VTS
2 Bei
landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern darf die
Feststellbremse fehlen, wenn sie wegen ihrer Bauart in einer
Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen
können oder wenn sie mit den mitgeführten Unterlegkeilen
gleich wirksam gesichert werden können
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Bisher mussten über 750 kg schwere
Arbeitsanhänger eine Stellbremse haben, ausgenommen
einachsige, wenn diese bei 12% Gefälle nicht wegrollten.
Neu kann bei allen landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern die
Stellbremse fehlen, wenn sie bei 12% Gefälle nicht
wegrollen, oder mit Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert
werden können. Mit dieser Neuerung wird insbesondere das
Einlösen von gezogenen, mehrachsigen Kreiselschwadern
erleichtert.
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Motorwagen bis max. 10 km/h
Art. 120a VTS
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht
überschreiten kann, gelten folgende Erleichterungen:
a. Fest angebrachte
Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht erforderlich.
(Ein Fahrzeug ist aber zu beleuchten, sobald die übrigen
Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen
können).
b. Richtungsblinker sind nicht
erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige
von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden
können.
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Durch diese neue Kategorie wird das
Einlösen von Hofladern, Gabelstaplern, selbst fahrenden
Arbeitsbühnen etc. etwas erleichtert
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Traktoren über 40 km/h
Art. 161 Abs. 1ter VTS
1ter
Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h (Messtoleranz 3 km/h), die allen Anforderungen der
Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen
Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche
Traktoren zugelassen.
Anhänger über 40 km/h
Art. 207 Abs. 6 VTS
6 Anhänger mit
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,
die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und
den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden
als gewerbliche Anhänger zugelassen.
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Zu beachten ist, dass mit zunehmender
Geschwindigkeit die Fixkosten (Steuer, Schwerverkehrsabgabe,
Prüfintervalle, Fahrzeugausweise) und die variablen Kosten
(Unterhalt und Reparaturen, Treibstoff) steigen. Auch der
erforderliche Führerausweis und der Fahrtenschreiber machen
den Einsatz dieser Fahrzeuge auf Landwirtschaftsbetrieben
wenig interessant.
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Direktimport zum Eigengebrauch
Art. 4 Abs. 1 TGV
1 Zum
Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind
von der Typengenehmigung befreit und können bei der
kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.
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Künftig sind Fahrzeuge, die für den
Eigengebrauch importiert oder in der Schweiz in kleinen
Serien hergestellt werden, generell von der
Typengenehmigungspflicht befreit. Solche Fahrzeuge dürfen
aber von der kantonalen Behörde nur zum Verkehr zugelassen
werden, wenn sie vollumfänglich den Vorschriften
entsprechen. Herstellergarantien, Motordaten und
Motorleistungsdiagramme usw. sind zur Fahrzeugprüfung
mitzubringen
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Nachprüfintervalle
Art. 33 Abs. 2 VTS
2 Es gelten
folgende Prüfungsintervalle:
d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung,
anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit
Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
1. Motorkarren,
2. Arbeitskarren,
3. landwirtschaftliche Fahrzeuge,
4. Motoreinachser,
5. Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
e. bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge
nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte
Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung
mehr als zehn Jahre zurückliegt
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Für Fahrzeuge mit beschränkter
Höchstgeschwindigkeit sind die Nachprüfintervalle
verlängert worden. Hauptgrund ist die tiefe Mängelquote.
In einigen Kantonen sind diese Intervalle allerdings schon
heute Praxis.
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Führerausweis Kat. G
Art. 3 Abs. 3 VZV Spezialkategorie G
3 Der
Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge sowie Arbeitskarren,
gewerblich immatrikulierte Motorkarren und Traktoren auf
landwirtschaftlichen Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit
bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.
Führerausweis Kat. G40
Art. 4 Abs. 3 VZV Spezialkategorie G
3 Es berechtigt der
Führerausweis der Spezialkategorie G: zum Führen von
Fahrzeugen der Spezialkategorie M sowie von
landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und
Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
40 km/h und gewerblich immatrikulierten Motorkarren und
Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der
Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs
teilgenommen hat.
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Das Führen von gewerblichen Fahrzeugen
auf landwirtschaftlichen Fahrten mit einem
landwirtschaftlichen Führerausweis war schon immer erlaubt.
Nun ist der entsprechende Text explizit aufgeführt.
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Konturmarkierung
Art. 69 Abs. 2 VTS
2 Motorwagen und
Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 bis
3,50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse
und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse
retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer
Umrisse aufweisen.
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| Neu dürfen auch Anhänger mit weniger als
750 kg Garantiegewicht mit Konturmarkierung besser sichtbar
gemacht werden. |
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Am 01. 03. 2006 treten folgende Änderungen in Kraft:
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Höchstgeschwindigkeitszeichen
Art. 117 Abs.2 VTS
2 Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von
der Behörde beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger
als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein
Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl
tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis
einzutragen.
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Tragen von Sicherheitsgurten
Art. 3a VRV
1 Bei
Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen
Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen.
2 Von der
Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Personen, die durch ein ärztliches
Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der
Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann.
c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und
Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25
km/h gefahren wird;
d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
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Tragen von Schutzhelmen
Art. 3b VRV
1 Die Führer und
Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von
Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen
während der Fahrt geprüfte Schutzhelme tragen.
2 Von der
Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im
Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h
gefahren wird;
b. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn
nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c. Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
d. Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit
Sicherheitsgurten versehen sind;
e. Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
bis 20 km/h.
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Neu besteht auch auf Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeugen Helmtragpflicht. Besonders
betroffen sind die auch in der Landwirtschaft zunehmend
eingesetzten Vierradtöff.
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Mitfahren auf landwirtschaftlichen
Fahrzeugen
Art. 61 VRV
2 Auf
landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen
Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als
14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf
einem sicheren Kindersitz mitfahren.
3 Auf
landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen
Personen im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der
Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz
sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht
ausreichen.
4 Für Fahrten
der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für
ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für
Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere
Personentransporte auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen und
deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen
Sicherheitsmassnahmen.Art. 86 VRV
1 Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern
dürfen auf öffentlichen Strassen nur
Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
eines Landwirtschaftsbetriebes durchgeführt werden.
Art. 90 VRV
3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung
landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei
volkstümlichen Umzügen gestatten; sie ordnet nötigenfalls
Sicherheitsmassnahmen
an. (Wenn über 40 Personen mitgeführt werden, ist eine
Mindestversicherung von 4 Millionen Franken erforderlich)
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Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen
und Anhängern sind Personentransporte nur im Zusammenhang
mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes, bzw.
auf landwirtschaftlichen und denen gleichgestellten Fahrten
erlaubt. Dabei dürfen Personen auch auf der Ladebrücke oder
der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz
sichergestellt ist.
Unzulässiges Mitführen einer Person kann mit Fr. 60.--
gebüsst werden |
| Ausblick
Die Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes erfolgten in
den letzten Jahren in immer kleineren Abständen. Auslöser
war meist der Abbau von Handelshemmnissen. Beim
landwirtschaftlichen Strassenverkehr machte die Entwicklung
zu immer grösseren, schnelleren und schwereren Fahrzeugen
und Maschinen zahlreiche Anpassungen nötig, ein Ende ist
nicht abzusehen.
Im Zeitalter der neuen Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik
des Bundes, Via Secura, ist vermehrt mit Massnahmen zu
rechnen, welche die Erhöhung der Verkehrssicherheit zum Ziel
haben. Die Ausweitung der Gurtentragpflicht ist ein Beispiel
dafür.
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Höchstgeschwindig-keitszeichen:
Alle neuen
landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge und Anhänger müssen ab 1.3.2006
ein Höchstgeschwindigkeits-zeichen tragen. Bereits in Verkehr
gesetzte Fahrzeuge sind bis am 1.1.2009 nachzurüsten.

Einlösen von landw. Ausnahmefahrzeugen:
Künftig können
grundsätzlich alle überbreiten landw. Arbeitsanhänger eingelöst
werden. Für die Sicherung gegen Wegrollen bei 12% Gefälle genügen
Unterlegkeile.

Sicherheitsgurte:
Führer von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind, müssen diese tragen, ausgenommen auf Feld- und
Waldwegen und im Hofareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren
wird, sowie beim Manövrieren im Schritttempo. |