Fahrzeugführer
Führerausweis
Der Führerausweis Kategorie «G» berechtigt zum Fahren von landw. Motorfahrzeugen bis 30 km/h. Wer zusätzlich den «Fahrkurs G40» absolviert, erhält den Eintrag «G40» im Führerausweis Kategorie «G». Dies berechtigt zum Führen landwirtschaftlicher Traktoren bis 40 km/h sowie landwirtschaftlicher Ausnahmefahrzeuge.
Der Führerausweis Kategorie F ist erforderlich zum Führen gewerblich eingelöster Motorkarren und Traktoren bei gewerblichen Fahrten (Art. 3 VZV ). Gemäss Art. 24 und 71 VZV müssen Fahrer landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge Fahrzeug- und Führerausweis auf Fahrten zwischen Hof, Feld
und Wald nicht mitnehmen.
Fahrzeug beherrschen
(Art. 31 und 32 SVG)
Der Fahrer muss das Fahrzeug so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten jederzeit nachkommen kann. Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch Mitfahrer noch Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
AIkohol
(Art. 2 VRV)
«Wer fährt, trinkt nicht – wer trinkt, fährt nicht»
Diese Regel gilt auch für landwirtschaftliche Motorfahrzeugführer, wie der Grenzwert von 0,5 ‰. Alkohol und Drogen verschlechtern das Sehvermögen, verlangsamen die Reaktionen und ermutigen zu hemmungslosem Fahren. Gefahren werden nicht mehr wahrgenommen. Besonders gefährlich
ist die Kombination von Alkohol und Drogen.
Nicht selten sind Traktorstürze über Strassenböschungen auf Alkohol zurückzuführen. Fast die Hälfte der Führerausweisentzüge ist alkoholbedingt. Pro Jahr wird etwa 200 Führern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen der Führerausweis entzogen.