Arbeitsanhänger
Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS) sind Ballenpressen, gezogene Kreiselheuer, Kartoffel- und Rübenvollernter, Mähwerke usw. (Art. 58 VRV, Art. 204 VTS, Bremsen vgl. Kapitel 11). Die erlaubte Höchstbreite beträgt 2,55 m. Für Breiten von 2,55 bis 3,5 m sind eine Ausnahmebewilligung und ein braunes Kontrollschild erforderlich. Diese Ausnahmebewilligungen erteilt das kantonale Strassenverkehrsamt. Vorstehende Teile sind gleich zu schützen und zu kennzeichnen wie bei Anbaugeräten. Arbeitsanhänger müssen wie Transportanhänger mit Beleuchtungsvorrichtungen und den nötigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Sie müssen ausnahmsweise nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe dies nicht erlauben. Bei Arbeitsanhängern bis 2,5 m Länge und 1,2 m Breite sind Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeuges nicht verdeckt werden.
