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Hebefahrzeuge

Hebefahrzeuge sind ideale Maschinen, um auf einem Landwirtschaftsbetrieb verschiedenste Arbeiten effizient und körperschonend zu erledigen. Hebefahrzeuge können aber, vor allem bei falscher Bedienung, auch gefährlich sein. Durch die schmale Spur vieler Hebefahrzeuge ist die Standsicherheit vor allem bei grösseren Hubhöhen eingeschränkt. Kleine Bedienfehler seitens des Fahrers oder der Fahrerin können deshalb schnell zum Sturz des Fahrzeuges führen.

Ausbildungspflicht der Bedienpersonen

Die EKAS-Richtlinie 6518 „Ausbildung und Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen“ gilt seit 2017. Dieser Richtlinie entsprechend müssen alle Bediener von Flurförderzeugen eine Ausbildung gemacht haben und im Besitz einer Ausbildungsbestätigung nach EKAS 6518 sein. In der Landwirtschaft betrifft dies die Kategorien Gegengewichtsstapler (R1) und Teleskopstapler (R4). Die anderen beiden von der EKAS 6518 erfassten Kategorien Schubmaststapler (R2) und Seitenstapler (R3) sind in der Landwirtschaft praktisch nicht verbreitet.

Was für Gewerbe- und Industriebetriebe schon längst anerkannte Praxis ist, gilt damit nun auch für die Landwirtschaft. Alle Mitarbeitenden, die Flurförderzeuge der Kategorien R1 und R4 bedienen, müssen einen Ausbildungsnachweis besitzen. Die BUL bietet Suva-anerkannte Kurse mit einer Dauer von 2 Tagen an, die den Anforderungen der EKAS 6518 entsprechen. Mit der erlangten Ausbildungsbestätigung können Flurförderzeuge auch in anderen Branchen bedient werden. 

Hoflader, Kompaktlader, Frontlader und am Traktor angebaute Heckstapler hingegen sind von der Richtlinie nicht erfasst. Hier gilt weiterhin die Instruktionspflicht gemäss Art. 6 VUV für Bedienpersonen.

Strassenverkehr und Versicherung

Wann immer möglich, sollten Hebefahrzeuge wie Stapler und Hoflader eingelöst werden. So ist einerseits der Versicherungsschutz über das Kontrollschild gewährleistet, andererseits besteht die Möglichkeit, mit dem Hebefahrzeug legal auf der Strasse zu fahren. Dies kann von Vorteil sein, wenn zwei Betriebsstandorte vorhanden sind oder das Hebefahrzeug auch zwischen Obstanlagen, Gemüsetunneln oder Feldern und dem Betrieb verkehrt. Zudem wird das Ausleihen des Hebefahrzeuges an Arbeitskollegen vereinfacht.

Das Hebefahrzeug muss in jedem Fall einen Versicherungsschutz aufweisen. Kann die Maschine aus verschiedenen Gründen nicht immatrikuliert werden, so besteht die Möglichkeit, dass die zuständige kantonale Behörde dem Landwirt eine Werkarealbewilligung ausstellt. Wichtig ist der Nachweis, dass er als Fahrzeughalter nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetz haftpflichtversichert ist. Alternativ schliessen gewisse Versicherungen Stapler und andere Hebefahrzeuge in die Betriebshaftplicht ein, wenn das Fahrzeug ausschliesslich auf dem Betriebsareal fährt.